Satzung

Satzung des Vereins Satzung des global nature project – Verein zum projektbezogenen Naturschutz e.V.


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen global nature project – verein zum projektbezogenenNaturschutz e.V. und hat seinen Sitz in Hanau.  

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Tier- und Naturschutzes.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

a) Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen, anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die sich dem Tier- und Naturschutz widmen,

b) Veranlassung und Ausführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung und Ausweitung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,

c) Entwicklung, Förderung oder Verwirklichung von Maßnahmen zur Verbesserung des natürlichen Lebensraumes der Tiere,

d) Organisation von Vorträgen und Veranstaltungen zu den Themen Tier- und Naturschutz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2003.  

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet 
    – bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften mit deren Auflösung,
    – durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
    – durch Ausschluß aus dem Verein. Mitglieder können durch den Vorstand bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt wurden, sowie wegen Beitragsrückstandes nach zweimaliger erfolgloser mit sechs Wochen befristeter Mahnung ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine. Im Übrigen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
    die Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    die Entlastung des gesamten Vorstandes,
    die Neuwahlen des Vorstandes,
    die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes verlangen.Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitglieder-versammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zweckes muss das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, und zwar dem Bund Umwelt- und Naturschutz (BUND) zugeführt werden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  

§ 10 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13.04.2003 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung nach außen mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.